Der DGUV Grundsatz 309-003 findet Anwendung auf die Auswahl, die Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern.
Hiernach besteht die notwendige Unterweisung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen. Über die bestandene Prüfung wird den Kranführern ein Befähigungsnachweis (ein Kranführerschein sowie ein Zertifikat) ausgestellt.