0160-93271650 Seminaranfrage | Becker Hebesysteme GmbH – Sachverständigenbüro

In der DGUV Vorschrift 52 für Krane, § 29 steht unter anderem:

Als Unternehmer dürfen Sie mit dem selbstständigen Führen eines Kranes nur Personen beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
  • die im Führen eines Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

 

Der DGUV Grundsatz 309-003 findet Anwendung auf die Auswahl, die Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern.

Hiernach besteht die notwendige Unterweisung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen. Über die bestandene Prüfung wird den Kranführern ein Befähigungsnachweis (ein Kranführerschein sowie ein Zertifikat) ausgestellt.