Unser Imagefilm
Unser Flyer
(bitte anklicken oder direkt downloaden)
Unsere Broschüre
(bitte anklicken oder direkt downloaden)
Die Ausbildung zum Kranführer erfolgt gemäß DGUV Vorschrift 52 und nach DGUV Information 209-012, die Ausbildung zum Anschläger von Lasten erfolgt gemäß DGUV Vorschrift 52 und nach DGUV Information 209-013.
Wir bieten Ihnen an, für Ihr Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Kranführerausbildung bzw. Ausbildung zum Anschläger für Ihre Mitarbeiter und Azubis in Ihrem Betrieb als Inhouse-Schulung, gemäß DGUV Grundsatz 309-003 (bisher BGG 921) durchzuführen.
Warum Kranführerausbildung?
Wann benötigen Ihre Mitarbeiter und/oder Azubis einen Kranschein?
Unser absolutes Alleinstellungsmerkmal in Deutschland ist, dass wir den Teilnehmern die Fragebögen der theoretischen Prüfung zum Kranführer in 20 Landessprachen, neben deutsch, in albanisch, afghanisch /paschto, arabisch, bulgarisch, englisch, französisch, griechisch, italienisch, ukrainisch, portugiesisch, slowakisch, polnisch, rumänisch, russisch, serbisch, spanisch, tschechisch, türkisch und ungarisch anbieten können.
Somit ermöglichen wir dem Unternehmer, auch seine ausländischen Mitarbeiter und Azubis gesetzeskonform gemäß dem ArbSchG §12 sowie der BetrSichV §12(1) und der TRBS 1116 zu Kranführern und Anschlägern ausbilden zu lassen.
Seit Juli 2023 haben wir die Möglichkeit, mithilfe eines Gebärdensprachendolmetschers auch taube Mitarbeiter zum Kranführer auszubilden (in Abhängigkeit von der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung).
In unseren Schulungen erarbeiten wir „schwerpunktartig“ gemeinsam mit den Teilnehmern das richtige Handling von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln.
Wie wähle ich das richtige Anschlagmittel für meine Last aus?
Wir bieten Ihnen ebenso die jährlich geforderte Unterweisung von Ihren Kranführern/Anschlägern gemäß DGUV Vorschrift 1 (§4).
Warum jährliche Unterweisung?
Warum eine Gefährdungsbeurteilung?
Die kostenlose Sicherheitsberatung nach „Fast-Unfällen“, Erstellung von Fachgutachten nach Kran-Unfällen und die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge nach BetrSiV §3 + TRBS 1111 runden unser Angebot an den Unternehmer ab.
(bitte anklicken oder direkt downloaden)
(bitte anklicken oder direkt downloaden)